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   OLG Hamburg, 14.11.2014 - 8 W 111/14   

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https://dejure.org/2014,53178
OLG Hamburg, 14.11.2014 - 8 W 111/14 (https://dejure.org/2014,53178)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 8 W 111/14 (https://dejure.org/2014,53178)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 2014 - 8 W 111/14 (https://dejure.org/2014,53178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 43 Nr 4 WoEigG, § 50 WoEigG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1000 ff RVG-VV, Nr 1008 RVG-VV
    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattung bei Mehrfachmandatierung von Rechtsanwälten auf Beklagtenseite

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer beauftragen mehrere Anwälte: Kosten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2015, 339
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.11.2014 - 8 W 111/14
    Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. zum ganzen BGH NZM 2009, 705 ff, Rn 16 mwN).
  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 55/20

    Zur Frage ob die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten sind

    Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg, ZWE 2015, 339 Rn. 5; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 27; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 50 WEG Rn. 5).
  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Gerade im Hinblick auf Beschlussanfechtungsverfahren und darin zutage tretende Uneinigkeit innerhalb der WEG sieht § 50 WEG vielmehr bewusst nur die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts vor, um den Kläger vor übermäßiger Kostenbelastung im Falle des Unterliegens zu schützen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2014 - 8 W 111/14 -, ZMR 2015, 324, Rn. 3, juris; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 2).

    Die (anteilige) Erstattung der Kosten eines bzw. mehrerer daneben von Einzelnen beauftragten Anwalts kommt dann nur hinsichtlich eines nicht verbrauchten "Restbetrages" in Betracht, etwa wenn der nach § 50 erstattungsfähige Höchstbetrag (â†' Rn. 25) mit Blick auf Mehrvertretungsgebühren nicht erschöpft ist (BGH NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg ZWE 2015, 339); diese Restverteilung folgt auch aus § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO ("insoweit").

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